Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration verlängert die Frist zur Antragstellung der finanziellen Unterstützung von Kommunen und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe bis zum 31. Januar 2022. Die Fördermittel werden für Kosten, die durch die Unterbringung, Betreuung und Versorgung von obdachlosen, wohnsitzlosen und wohnungslosen Menschen anfallen, bis zum 31. März 2022 gewährt.
„Obdach-, Wohnsitz- und Wohnungslose sind durch die Pandemie in besonderem Maße belastet. Mit den zusätzlichen Mitteln unterstützen wir die bestehenden Versorgungskonzepte“, sagt der hessische Sozialminister Kai Klose.
Erhöhte Vorsichtsmaßnahmen bedingt durch Corona
Die Einrichtungen der Obdachlosenhilfe bieten ihre Hilfe in gewohntem Umfang an, müssen aber pandemiebedingt materiell wie personell erheblich Ressourcen aufwenden: Notwendige Hygienemaßnahme und Abstandsregeln sind oft nur eingeschränkt machbar. Eine vollständige Belegung der Notunterkünfte ist in Anbetracht der Infektionsgefahr nicht möglich. Obdachlose, die entweder mit SARS-CoV-2 infiziert oder bereits an Covid-19 erkrankt sind, können außerdem nicht in den herkömmlichen Unterkünften unterkommen. „Wir danken allen Beteiligten für die Anstrengung, die sie unternehmen, um Obdachlosen während der Pandemie und in dieser kalten Jahreszeit zu helfen.“, so Minister Klose.
Die Aufstockung der Fördermittel ist zum einen für die weiterhin erforderliche Neuschaffung von Notunterkünften und die Unterbringung unter Quarantänebedingungen notwendig, zum anderen für Betreuung und Versorgung sowie die Ausstattung mit Hygieneartikeln.
Antragsberechtigt sind Kommunen und freie Träger, die Einrichtungen oder Notunterbringung betreiben. Alle Informationen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.